
„Hizb Allah“

Die schiitisch-islamistische „Hizb Allah“ bestreitet das Existenzrecht Israels. Ihr erklärtes Ziel ist der mit terroristischen Mitteln geführte und als „legitimer Widerstand“ bezeichnete Kampf gegen Israel als „unrechtmäßigen Besatzer palästinensischen Bodens“. Es muss damit gerechnet werden, dass die „Hizb Allah“ auch außerhalb des Nahen Ostens weiterhin terroristische Aktionen gegen Israel oder israelische Interessen plant. In Deutschland pflegen die Anhänger der „Hizb Allah“ den organisatorischen und ideologischen Zusammenhalt unter anderem in örtlichen Moscheevereinen, die sich in erster Linie durch Spendengelder finanzieren. Das BVerwG hat mit Urteil vom 16. November 2015 seine ständige Rechtsprechung zur HAMAS auf die „Hizb Allah“ übertragen. Danach richtet sich die „Hizb Allah“ insgesamt gegen den Gedanken der Völkerverständigung, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall als politische, soziale oder terroristische Struktur in Erscheinung tritt. Sie stellt das Existenzrecht des Staates Israel offen in Frage und ruft zu dessen gewaltsamer Beseitigung auf.
Bundesinnenminister Horst Seehofer hat am 30. April 2020 die Betätigung der „Hizb Allah“ in Deutschland verboten. Das Verbot gegen die „Hizb Allah“ stützt sich auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 und § 18 Satz 2 VereinsG, da die Tätigkeit der „Hizb Allah“ sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Da es sich bei der „Hizb Alah“ um eine ausländische Vereinigung handelt, ist es nicht möglich, die Organisation an sich zu verbieten und aufzulösen.
Strukturdaten zum Beobachtungsobjekt „Hizb Allah“ |
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Gründung: |
1982 im Libanon |
Sitz: |
Beirut (Libanon) |
Leitung: |
Generalsekretär Hassan Nasrallah, Funktionärsgruppe |
Mitglieder/Anhänger in Deutschland: |
1.050 (2017: 950) |
Betätigungsverbot gegen „Hizb Allah“: |
Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat vom 26. März 2020. |
Betätigungsverbot gegen „al-Manar TV“: |
Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 29. Oktober 2008 |
Vereinsverbot gegen „Waisenkinderprojekt Libanon e. V.“ (WKP): |
Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 2. April 2014 |
Tabelle „Strukturdaten zum Beobachtungsobjekt ‚Hizb Allah‘“, Stand: Juni 2020 |