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Verbotene Organisationen.

Die Aufnahme zeigt "Einfahrt verboten"-Verkehrsschild mitten auf einer Landstraße

Vereinsverbote sind ein wichtiges Instrumentarium zur Bekämpfung des politischen und religiösen Extremismus und Ausdruck unserer wehrhaften Demokratie. Sie ermöglichen die Schwächung organisierter Strukturen und die Einziehung von Finanz- und Sachmitteln. Offen verfassungsfeindliche Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (siehe auch Themenbereich Verfassung schützen) werden auf diese Weise ebenso erschwert wie eine fortgesetzte Begehung von Straftaten. Zudem haben Vereinsverbote eine abschreckende Wirkung vor allem auf Mitglieder und potenzielle Sympathisanten. Dadurch wird die jeweilige extremistische Szene regelmäßig gezwungen, auf andere Organisations- und Aktionsformen auszuweichen.

Nach Art. 9 Abs. 2 GG können Vereine verboten werden, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Ein Verbot wird mit der Zustellung der Verbotsverfügung wirksam und vollziehbar. Zuständig sind die jeweiligen Landesinnenministerien bzw. das Bundesinnenministerium.

Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder schaffen im Vorfeld mit oft umfassenden Materialsammlungen eine wesentliche Grundlage für Verbotsmaßnahmen. Ferner beobachten sie auch nach einer entsprechenden Verfügung aufmerksam, ob Tätigkeiten von ehemaligen Mitgliedern etwa der strafbaren Bildung von Ersatzorganisationen dienen.

Nachstehend sind diejenigen Organisationen aus dem Phänomenbereich des Islamismus und islamistischen Terrorismus gelistet, die zwischen 2001 und 2021 nach § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verboten worden sind.

Verbotene Organisationen
OrganisationVollzug des VerbotsVerbotsgrund
„Harakat al-Muqawama al-Islamiya“ (HAMAS)2. November 2023

Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze

Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

Beeinträchtigung erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland

„Deutsche Libanesische Familie e. V.

„Menschen für Menschen e. V.

„Gib Frieden e. V.

19. Mai 2021Ersatzorganisationen des rechtskräftig verbotenen „Farben für Waisenkinder e. V.“ (zuvor „Waisenkinderprojekt Libanon e. V.“ (WKP)
„Ansaar International e. V.
einschließlich Teilorganisationen:
„Aktion Ansar Deutschland e. V.
„Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V.“ (SKIB)
„Frauenrechte ANS.Justice e. V.
„Änis Ben-Hatira Help e. V. / Änis Ben-Hatira Foundation“
„Ummashop“
„Helpstore Secondhand UG“
„Better World Appeal e. V.
5. Mai 2021

Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet

Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze

Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

„Hizb Allah“ 26. März 2020Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

„Die Wahre Religion“ (DWR)

25. November 2016

Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet

Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

„Tauhid Germany“ (TG)26. Februar 2015Ersatzorganisation des rechtskräftig verbotenen Vereins „Millatu Ibrahim“

„Islamischer Staat" (IS) alias

„Islamischer Staat im Irak“

alias „Islamischer Staat im Irak und in Groß-Syrien“

12. September 2014

Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet

Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

„Waisenkinderprojekt Libanon e. V.“ (WKP)

(Umbenennung in „Farben für Waisenkinder e. V.“ am 16.10.2014)

2. April 2014Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

„DawaTeam“

„Islamische Audios“

25. Februar 2013

Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet

Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

„an-Nussrah“25. Februar 2013Teilorganisation des 2012 rechtskräftig verbotenen Vereins „Millatu Ibrahim“
„Dawa FFM“ einschließlich der Teilorganisation „Internationaler Jugendverein - Dar al Schabab e. V.25. Februar 2013

Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet

Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

„Millatu Ibrahim“ 29. Mai 2012

Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet

Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

„Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e. V.“ (IHH)23. Juni 2010Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung
„al-Manar TV29. Oktober 2008Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung
„YATIM-Kinderhilfe e. V.30. August 2005Ersatzorganisation des rechtskräftig verbotenen „al-Aqsa e. V.
„Bremer Hilfswerk e. V.Selbstauflösung mit Wirkung vom 18. Januar 2005; Löschung im Vereinsregister am 29. Juni 2005Das BMI hatte am 3. Dezember 2004 ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren mit dem Ziel eines Verbots gegen das „Bremer Hilfswerk e. V.“ eingeleitet. Der Verein ist dem Verbot durch Selbstauflösung zuvor gekommen.
„Yeni Akit GmbH.“ Verlegerin der Europa-Ausgabe der türkischsprachigen Tageszeitung „Anadoluda Vakit“22. Februar 2005

Leugnung und Verharmlosung des Holocaust in volksverhetzender Weise

Verbreitung antisemitischer/ antiwestlicher Propaganda

„Hizb ut-Tahrir" (HuT)

10. Januar 2003

Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

Befürwortung von Gewalt zur Durchsetzung politischer Belange

„al-Aqsa e. V.31. Juli 2002

Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

(finanzielle Unterstützung der HAMAS und ihrer sogenannten Sozialvereine)

„Kalifatsstaat“

und 35 Teilorganisationen

8. Dezember 2001

14. Dezember 2001

13. Mai 2002

16. September 2002 

Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet

Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele