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Rechtsextremisten demonstrieren ihre Gesinnung oftmals in der Öffentlichkeit. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Verwendung bestimmter Zeichen und Symbole sowie der szenetypischen Bekleidung zu. Bei einer Reihe solcher Zeichen und Symbole hat der Gesetzgeber das Zeigen und Verwenden in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Maßgebend sind hier die Bestimmungen der §§ 86, 86a des Strafgesetzbuches (StGB). Auf diese Vorschriften wird im Kapitel 1 dieser Broschüre näher eingegangen. Häufig ist es für nicht der Szene zugehörige Personen schwer zu beurteilen, ob das eine oder andere Bekleidungsstück nicht nur Ausdruck einer rechtsextremistischen Gesinnung seines Trägers ist, sondern ob zudem ein Straftatbestand erfüllt ist. Es werden sowohl Symbole beschrieben, die unter die §§ 86 und 86a StGB fallen, wie auch in der Szene gebräuchliche Kleidungsstücke und Abzeichen, deren Verwendung zwar keinen Straftatbestand erfüllt, die aber dennoch eindeutig auf eine rechtsextremistische Gesinnung des Trägers hindeuten.
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