Gemäß § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (
BVerfSchG) hat das BfV gemeinsam mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) "Auskünfte, Nachrichten und sonstige Unterlagen" zu sammeln und auszuwerten über
1. Bestrebungen, die
- gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung oder
- gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder
- gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind,
2. geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht (Spionagebekämpfung).
3. Ferner wirkt das BfV nach § 3 Abs. 2 BVerfSchG beim Geheim- und Sabotageschutz mit.
Den weitaus größten Teil seiner Informationen gewinnt der Verfassungsschutz aus offenen, allgemein zugänglichen Quellen - also aus Druckerzeugnissen wie Zeitungen, Flugblättern, Programmen und Aufrufen. Mitarbeiter des Bundesamtes besuchen öffentliche Veranstaltungen und sie befragen auch Personen, die sachdienliche Hinweise geben können. Bei diesen Gesprächen auf freiwilliger Basis treten die Mitarbeiter des BfV offen auf. Auch die Sammlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist unverzichtbar. Dazu gehört das Führen von V-Leuten (angeworbene Personen aus der extremistischen Szene, keine Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden) in extremistischen Kreisen, die getarnte Observation und ggf. die genehmigungspflichtige und von einem parlamentarischen Gremium kontrollierte Brief- und Telefonüberwachung. Der Verfassungsschutz ist an die Regeln des Rechts und der Verhältnismäßigkeit gebunden.