Das Bundesamt für Verfassungsschutz wirkt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2
BVerfSchG bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, weil sie entweder Zugang zu Verschlusssachen - VS - haben (personeller Geheimschutz) oder weil sie an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen (Sabotageschutz).
Die Sicherheitsüberprüfung soll solche Personen aus sensiblen Bereichen fernhalten, die Anlass zu Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit oder an ihrem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geben oder für Ansprachen gegnerischer Nachrichtendienste gefährdet erscheinen.
Sinn und Zweck des Sabotageschutzes ist es, Einrichtungen, deren Ausfall oder Zerstörung die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen der Bevölkerung erheblich bedrohen oder die für das Gemeinwesen unverzichtbar sind, vor möglichen Innentätern zu schützen. Unabhängig von der jeweiligen Organisationsform sollen daher besonders sicherheitsempfindliche Teile von Einrichtungen geschützt werden, die z. B. der Energieversorgung der Bevölkerung dienen oder für das Funktionieren des Gemeinwesens - z.B. Telekommunikation, Bahn, Post - notwendig sind. Das Gleiche gilt für Beeinträchtigungen von Einrichtungen, die der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und
verbündeter Streitkräfte dienen.