Verbotsmaßnahmen.
Vereinsverbote sind ein wichtiges Instrumentarium zur Bekämpfung des politischen und religiösen Extremismus und Ausdruck unserer wehrhaften Demokratie. Sie ermöglichen die Schwächung organisierter Strukturen und die Einziehung von Finanz- und Sachmitteln. Offen verfassungsfeindliche Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (siehe auch Themenbereich Verfassung schützen) werden auf diese Weise ebenso erschwert wie eine fortgesetzte Begehung von Straftaten. Zudem haben Vereinsverbote eine abschreckende Wirkung vor allem auf Mitglieder und potenzielle Sympathisanten. Dadurch wird die jeweilige extremistische Szene regelmäßig gezwungen, auf andere Organisations- und Aktionsformen auszuweichen.
Nach Art. 9 Abs. 2 GG können Vereine verboten werden, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Ein Verbot wird mit der Zustellung der Verbotsverfügung wirksam und vollziehbar. Zuständig sind die jeweiligen Landesinnen- beziehungsweise das Bundesinnenministerium.
Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder schaffen im Vorfeld mit oft umfassenden Materialsammlungen eine wesentliche Grundlage für Verbotsmaßnahmen. Ferner beobachten sie auch nach einer entsprechenden Verfügung aufmerksam, ob Tätigkeiten von ehemaligen Mitgliedern etwa der strafbaren Bildung von Ersatz- oder Nachfolgeorganisationen dienen.
Aktuelle Verbotsmaßnahmen
„Hammerskins Deutschland“
Mit Wirkung vom 19. September 2023 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die rechtsextremistische Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Vereinsgesetz verboten.
Das Verbot schließt die 13 einzelnen regionalen Chapter sowie die Teilorganisation „Crew 38“ mit ein. Grundlage für das Verbot war die Ausrichtung der Gruppierung gegen die verfassungsmäßige Ordnung, gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie das Zuwiderlaufen von Zweck und Tätigkeit des Vereins gegen die Strafgesetze, insbesondere durch Begehung beziehungsweise fortwährende Ermöglichung von Straftaten wie Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch, StGB) sowie das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) bei den organisierten rechtsextremistischen Konzerten.
Rund 700 Polizeibeamte der Länder sowie fünf Einsatz- und Ermittlungsteams der Bundespolizei waren an den Durchsuchungsmaßnahmen von Wohnungen und Gebäuden von 28 Vereinsmitgliedern in 10 Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen) beteiligt. Dabei wurden vor allem eine Vielzahl an Devotionalien beschlagnahmt, unter anderem Waffen, große Mengen an Kleidungsstücken mit Kennzeichnen der „Hammerskins Deutschland“ sowie zahlreiche Tonträger und Fahnen (unter anderem mit nationalsozialistischen Symbolen).
Die Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ förderte nachhaltig die Ideologisierung und Radikalisierung der rechtsextremistischen Szene und entfaltete darüber hinaus eine erhebliche Rekrutierungswirkung, an der vor allem die Teilorganisation „Crew 38“ Anteil hatte. Insgesamt stellte das BMI bei der Vereinigung eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus fest.
Die rund 130 Mitglieder umfassende deutsche Organisation stellte einen Ableger der im Jahr 1988 in den USA gegründeten „Hammerskin Nation“ (HSN) dar. Verlautbarungen der HSN zeugten von einem biologistischen Rasse- und Volksverständnis und belegten, dass man weiterhin „gegen das System kämpfen“ werde, dass demokratische Staats- und Gesellschaftssysteme in Gänze von der HSN abgelehnt werden. Da sich die „Hammerskins Deutschland“ als Teil der übergeordneten Vereinigung HSN begreifen, müssten sie sich deren Verlautbarungen ebenfalls zurechnen lassen.
Das von den „Hammerskins Deutschland“ vertretene rechtsextremistische Weltbild beinhaltete „zwangsläufig die Forderung nach einer massiven Benachteiligung bestimmter ethnischer beziehungsweise rassischer und religiöser Gruppen“, so das BMI. Eine universelle friedliche Verständigung und ein friedliches Zusammenleben der Völker waren mit der rechtsextremistischen Ideologie der „Hammerskins Deutschland“ nicht vereinbar.
„Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“
Am 27. September 2023 verbot das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als zuständige Bundesbehörde die rechtsextremistische Gruppierung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ einschließlich aller Teilorganisationen.
„Wir verbieten eine sektenartige, zutiefst rassistische und antisemitische Vereinigung. Das ist ein weiterer harter Schlag gegen den Rechtsextremismus.“
Nancy Faeser, Bundesinnenministerin, 27.09.2023
Grundlage für das Verbot war die Ausrichtung der Gruppierung gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung. An der Vollstreckung des Verbots waren rund 700 Polizeibeamte der Länder beteiligt.
Bei den Durchsuchungen von Wohnungen und Räumlichkeiten von 39 Vereinsmitgliedern in zwölf Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) wurden Devotionalien, Gold, Armbrüste und andere Waffen und Munition sichergestellt.
Die „Artgemeinschaft“ verbreitete – so das BMI in seiner Pressemitteilung – unter dem Deckmantel eines pseudoreligiösen germanischen Götterglaubens ihr gegen die Menschenrechte verstoßendes Weltbild. Zentrales Ziel der Vereinigung waren die Erhaltung und Förderung der eigenen „Art“ – ein Terminus der mit dem nationalsozialistischen Begriff „Rasse“ gleichzusetzen ist. Neben der nationalsozialistischen Ideologie der Rassenlehre zeigten Symbole, Narrative und Aktivitäten des Vereins eine Nähe zum Nationalsozialismus auf. Die Weitergabe ihrer Ideologie an vorrangig Kinder und Jugendliche erfolgte durch einschlägige, teils aus dem Nationalsozialismus stammende Literatur.
Ministerin Faeser äußerte im Zuge der Verbotsverkündung: „Diese rechtsextremistische Gruppierung hat versucht, durch eine widerwärtige Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen neue Verfassungsfeinde heranzuziehen.“
Durch das Betreiben des vereinseigenen „Buchdienstes“, einer Website und durch Internetpräsenzen in sozialen Medien sollten auch Nicht-Mitglieder mit dem rechtsextremistischen Gedankengut des Vereins ideologisiert, radikalisiert und geworben werden.
Verbotene Organisationen
Nachstehend sind diejenigen rechtsextremistischen Organisationen gelistet, die nach § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) oder durch die Innenministerien/-senate der Länder verboten worden sind.
Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Organisation | Vollzug des Verbots | Zuständigkeit |
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„Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ und alle Teilorganisationen, genannt „Gefährtschaften“, „Gilden“ und „Freundeskreise“ und die Teilorganisation „Familienwerk e.V.“ | 27. September 2023 | Bund (BMI) |
„Hammerskins Deutschland“ und seine Teilorganisation „Crew 38“ | 19. September 2023 | Bund (BMI) |
„Nationale Sozialisten Rostock“ (NSR) einschließlich „Baltik Korps“ (BK) | 24. Juni 2021 | Mecklenburg-Vorpommern |
„Sturm-/Wolfsbrigade 44“ | 1. Dezember 2020 | Bund (BMI) |
„Nordadler“ | 23. Juni 2020 | Bund (BMI) |
„Combat 18 Deutschland“ | 23. Januar 2020 | Bund (BMI) |
„Phalanx 18“ | 20. November 2019 | Bremen |
„Weisse Wölfe Terrorcrew“ (WWT) | 16. März 2016 | Bund (BMI) |
„Altermedia Deutschland“ (Internet-Plattform) | 27. Januar 2016 | Bund (BMI) |
„Sturm 18 e.V.“ | 29. Oktober 2015 | Hessen |
„Autonome Nationalisten Göppingen“ (AN Göppingen) | 18. Dezember 2014 | Baden-Württemberg |
„Freies Netz Süd“ (FNS) | 23. Juli 2014 | Bayern |
„Nationale Sozialisten Chemnitz“ (NSC) | 28. März 2014 | Sachsen |
„Nationale Sozialisten Döbeln“ | 18. Februar 2013 | Sachsen |
„Besseres Hannover“ | 25. September 2012 | Niedersachsen |
„Kameradschaft Aachener Land“ (KAL) | 23. August 2012 | Nordrhein-Westfalen |
„Nationaler Widerstand Dortmund“ (NWDO) | 23. August 2012 | Nordrhein-Westfalen |
„Kameradschaft Hamm“ (KS Hamm) | 23. August 2012 | Nordrhein-Westfalen |
„Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ | 19. Juni 2012 | Brandenburg |
„Kameradschaft Walter Spangenberg“ | 10. Mai 2012 | Nordrhein-Westfalen |
„Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V.“ (HNG) | 21. September 2011 | Bund (BMI) |
„Freie Kräfte Teltow-Fläming“ (FKTF) | 11. April 2011 | Brandenburg |
„Frontbann 24“ | 5. November 2009 | Berlin |
„Mecklenburgische Aktionsfront“ (MAF) | 28. Mai 2009 | Mecklenburg-Vorpommern |
„Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V.“ (HDJ) | 31. März 2009 | Bund (BMI) |
„Collegium Humanum“ (CH) mit „Bauernhilfe e.V.“ | 7. Mai 2008 | Bund (BMI) |
„Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten“ (VRBHV) | 7. Mai 2008 | Bund (BMI) |
„Sturm 34“ | 26. April 2007 | Sachsen |
„Schutzbund Deutschland" | 4. Juli 2006 | Brandenburg |
„Alternative Nationale Strausberger Dart-, Piercing- und Tattoo Offensive“ (ANSDAPO) | 14. Juli 2005 | Brandenburg |
„Kameradschaft Hauptvolk“ (inkl. „Sturm 27“) | 12. April 2005 | Brandenburg |
„Berliner Alternative Süd-Ost“ (BASO) | 9. März 2005 | Berlin |
„Kameradschaft Tor Berlin“ (inkl. „Mädelgruppe“) | 9. März 2005 | Berlin |
„Fränkische Aktionsfront“ (F.A.F.) | 22. Januar 2004 | Bayern |
„Bündnis nationaler Sozialisten für Lübeck“ (BNS) | 7. März 2003 | Schleswig-Holstein |
„Skinheads Sächsische Schweiz“ (SSS) | 5. April 2001 | Sachsen |
„Blood & Honour Division Deutschland“ (B & H) mit der Jugendorganisation „White Youth“ | 14. September 2000 | Bund (BMI) |
„Hamburger Sturm“ | 11. August 2000 | Hamburg |
„Heide-Heim e.V.“ (Hamburg) mit „Heideheim e.V.“ (Buchholz) | 11. Februar 1998 | Niedersachsen |
„Kameradschaft Oberhavel“ | 15. August 1997 | Brandenburg |
„Skinheads Allgäu“ | 30. Juli 1996 | Bayern |
„Direkte Aktion/Mitteldeutschland“ (JF) hervorgegangen aus dem „Förderwerk Mitteldeutsche Jugend“ (FMJ) | 5. Mai 1995 | Brandenburg |
„Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ (FAP) | 24. Februar 1995 | Bund (BMI) |
„Nationale Liste“ (NL) | 24. Februar 1995 | Hamburg |
„Wiking-Jugend e.V.“ (WJ) | 10. November 1994 | Bund (BMI) |
„Freundeskreis Freiheit für Deutschland“ (FFD) | 2. September 1993 | Nordrhein-Westfalen |
„Heimattreue Vereinigung Deutschlands“ (HVD) | 14. Juli 1993 | Baden-Württemberg |
„Nationaler Block“ (NB) | 11. Juni 1993 | Bayern |
„Nationale Offensive“ (NO) | 22. Dezember 1992 | Bund (BMI) |
„Deutscher Kameradschaftsbund Wilhelmshaven“ (DKB) | 21. Dezember 1992 | Niedersachsen |
„Deutsche Alternative“ (DA) | 10. Dezember 1992 | Bund (BMI) |
„Nationalistische Front“ (NF) | 27. November 1992 | Bund (BMI) |
„Nationale Sammlung“ (NS) (ANS/NA – Ersatzorganisation) | 9. Februar 1989 | Bund (BMI) |
„Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten“ (ANS/NA) | 7. Dezember 1983 | Bund (BMI) |
„Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit“ (VSBD/PdA), einschließlich der „Jungen Front“ (JF) | 27. Januar 1982 | Bund (BMI) |
„Wehrsportgruppe Hoffmann“ (WSG) | 30. Januar 1980 | Bund (BMI) |
Symbole und Kennzeichen
Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen kurzen Überblick, welche Symbole und Kennzeichen nach §§ 86, 86a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sind beziehungsweise deren Strafbarkeit einzelfallabhängig ist. Die §§ 86, 86a StGB betreffen die Tatbestände der Verbreitung von Propagandamaterial verfassungswidriger Organisationen und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Abbildung | Bezeichnung | Beschreibung |
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Symbole | ||
Sigrune (auch: Siegrune) |
Im Nationalsozialismus war die einfache Sigrune ein Emblem des "Deutschen Jungvolkes" der Hitlerjugend. Die doppelte Sigrune wurde von der "Schutzstaffel" (SS) verwendet. Auch im Logo der verbotenen "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/ Nationale Aktivisten" (ANS/NA) ist eine Sigrune zu finden. Die Verwendung der Sigrune in der einfachen sowie in der doppelten Form ist strafbar. |
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Odalrune |
Die Odalrune wurde u. a. als Kennzeichen der 7. SS-Freiwilligen-Gebirgs-Division "Prinz Eugen" und der verbotenen "Wiking-Jugend" (WJ) verwendet. Eine strafbare Verwendung liegt nicht vor, wenn das Kennzeichen durch eine geringfügige Veränderung die Gestalt eines Zeichens annimmt, das von legalen Vereinigungen oder Institutionen benutzt wird. In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung jedoch strafbar. |
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Wolfsangel |
Die Wolfsangel war Erkennungsmerkmal der im Jahr 1982 verbotenen VSBD/PdA-Jugendorganisation "Junge Front" (JF). In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung strafbar. Davon unabhängige Verwendungen, wie z.B. in Stadt- und Vereinswappen sind nicht strafbar. |
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Schwarze Sonne |
Die Schwarze Sonne diente als Vorlage für ein im Boden eingelassenes Marmormosaik in Form eines Sonnenrades, welches zu Zeiten des Nationalsozialismus von der SS im "Obergruppenführersaal" im Nordturm der Wewelsburg (Kreis Paderborn/Nordrhein-Westfalen) eingelassen wurde und ist nicht strafbar. In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung jedoch strafbar. |
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Triskele |
Die Triskele wurde u.a. als Truppenkennzeichen der 27. SS-Freiwilligen Grenadier-Division "Langemarck" verwendet. Ob die Verwendung der Triskele strafbar ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab. In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung jedoch strafbar. |
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SS-Totenkopf |
Der SS-Totenkopf stellte als Uniformabzeichen der SS-Verbände ein Symbol dieser verbotenen Organisation dar und ist deshalb strafbar. Der SS-Totenkopf zeigt angedeutete Schädelnähte, einen stark ausgeprägten Kiefer mit zwei vollständigen großen Zahnreihen, Schädelöffnungen im Bereich der Ohren sowie hinter dem Kiefer eng aneinander liegende gekreuzte Knochen Auch die Verwendung des SS-Wahlspruchs "Meine Ehre heißt Treue" bzw. "Unsere Ehre heißt Treue" ist strafbar. |
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Fahnen | ||
Fahne der "Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei" (NSDAP) |
Partei-Flagge der NSDAP (von 1933 bis 1945 – ab 1937 mit nach links versetztem Hakenkreuz – auch Nationalflagge des Deutschen Reiches). Die Verwendung und Verbreitung des Hakenkreuzes ist in Deutschland strafbar. |
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Fahne der "Volkssozialistische Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit" (VSBD/PdA) |
Die Fahne der verbotenen "Volkssozialistische Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit" (VSBD/PdA) gleicht der Hakenkreuzfahne, wobei das Hakenkreuz durch ein im weißen Kreis stehendes Keltenkreuz ersetzt wurde. Laut BGH-Beschluss vom 1. Oktober 2008 ist die Verwendung grundsätzlich strafbar. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die äußeren Umstände der Verwendung ergeben, dass das Symbol offenkundig in einem unverfänglichen Zusammenhang gebraucht wird. |
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Reichskriegsflagge 1938-1945 |
Die Verwendung und Verbreitung der "Reichskriegsflagge" mit Hakenkreuz von 1935 bis 1945 ist strafbar. |
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Reichskriegsflagge 1903-1919 |
Das Führen der vorher gültigen Versionen der "Reichskriegsflagge" ist nicht strafbar; derartige Fahnen können aber durch die Polizei bei konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingezogen werden. |
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Stand: 18.05.2020 |